Rechtsgrundlagen
Bedeutendste rechtliche Grundlage für die Arbeit des Verfassungsschutzes ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. In ihm sind die Grundrechte der Menschen unseres Landes festgeschrieben. Darüber hinaus gelten für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes das Bundesverfassungsschutzgesetz sowie das Landesverfassungsschutzgesetz.
Spezielle Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung ist das Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) vom 11.07.2001, zuletzt § 27 geändert durch Gesetz vom 13. Januar 2017 (GVOBl. M-V S. 2).
Wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt, ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz keine Polizeibehörde und darf auch keiner Polizeidienststelle angegliedert werden. Deshalb stehen ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit auch weder polizeiliche Befugnisse zu, noch darf es der Polizei Weisungen erteilen. Auch über den Umweg der Amtshilfe kann die Behörde nicht um Durchführung von Maßnahmen ersuchen, die für die eigene Aufgabenerfüllung nützlich wären, zu denen sie aber nicht befugt ist (z. B. Durchsuchen einer Wohnung, um an Propagandamaterial einer extremistischen Organisation zu kommen).
Neben dem Landesverfassungsschutzgesetz hat die Landesverfassungsschutzbehörde eine Reihe spezieller bundes- und landesrechtlicher Vorschriften zu beachten, die sich zum Teil auch mit den Befugnissen der Verfassungsschutzbehörde befassen.
Wegen des als Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgestalteten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sind darüber hinaus selbstverständlich auch die Verfassungsschutzbehörden nicht befugt, gegen andere allgemeine Rechtsvorschriften zu verstoßen.