Der Verfassungsschutz in Bund und Ländern

Die Verfassungsschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sind ausschließlich für die Inlandsaufklärung zuständig. Ihre Aufgabe ist die Beobachtung verfassungsfeindlicher und sicherheitsgefährdender Bestrebungen sowie die Spionageabwehr. Entsprechend des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland (Verteilung staatlicher Aufgaben und Kompetenzen auf Bund und Länder) bestehen insgesamt 17 Verfassungsschutzbehörden.

In jedem der 16 Bundesländer arbeitet eine Landesbehörde auf einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage. Die Zentralstelle ist das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln, dem aber gegenüber den Landesbehörden kein Weisungsrecht zukommt. Seine gesetzlich normierte Funktion besteht zum einen in einer effektiven Koordinierung der Tätigkeiten der Verfassungsschutzbehörden. Darüber hinaus hat es selbstverständlich auch die Aufgabe, in eigener Zuständigkeit Informationen zu erheben und auszuwerten. Voraussetzung dafür ist jedoch - vereinfacht ausgedrückt - dass die zu beschaffenden Informationen von bundesweiter Bedeutung sind oder sich auf Aktivitäten beziehen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen.

Um eine sinnvolle Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden zu gewährleisten, weist das Grundgesetz dem Bund für die hierfür notwendigen Regelungen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) gibt daher auch den Kernbestand der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden vor. Der darin normierte Aufgabenbereich darf durch die Landesgesetze nicht eingeschränkt werden. Auf der Grundlage dieser Vorgaben regeln die Länder jedoch Aufgaben, Arbeitsweisen und Befugnisse der Landesverfassungsschutzbehörden in eigener Zuständigkeit.