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Begriffe aus der Welt der Nachrichtendienste von A bis Z

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B

befreundete Dienste
Der Verfassungsschutz - hier insbesondere das Bundesamt für Verfassungsschutz- könnte seinen Platz als ernstzunehmender Faktor auf dem Feld der inneren Sicherheit ohne internationalen Informationsaustausch nicht einnehmen. Es liegt auf der Hand, dass z.B. im Arbeitsbereich des (grenzüberschreitenden) Terrorismus allein mit Erkenntnissen aus dem eigenen Land keine Erfolge erzielt werden können. Der Informationsaustausch mit befreundeten Diensten ist amtsintern streng geregelt; das Wohl des Betroffenen mit den Sicherheitsbelangen der beiden Partnerländer ist im Falle der Weitergabe personenbezogener Informationen stets gegeneinander abzuwägen.

Bestrebungen
Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Bestrebungen alle auf ein Ziel gerichteten Aktivitäten. Extremistische Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind demzufolge Aktivitäten mit der Zielrichtung, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Dazu gehören Vorbereitungshandlungen, Agitationen und Gewaltakte. Die Gesinnung politisch Andersdenkender, die sich darin äußern kann, dass z.B. begeistert kommunistische Literatur gelesen bzw. die Regierung lautstark kritisiert wird, interessiert den Verfassungsschutz nicht.

Bericht
Berichte haben beim Verfassungsschutz besondere Bedeutung. In der Öffentlichkeit ist vor allem der Jahresbericht der Verfassungsschutzabteilung bekannt. Darüber hinaus werden regelmäßig -wöchentlich- Berichte über die aktuelle Lage im Bereich des politischen Extremismus gefertigt, die die politisch Verantwortlichen aktuell über die Situation in diesem Arbeitsbereich unterrichten. Weitere Berichte erhalten regelmäßig die parlamentarische Kontrollkommission (PKK) und auf Anfrage selbstverständlich das Parlament. Diese Berichte sind u.U. auch Grundlage für die Sicherheitsbehörden des Landes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Bundesverfassungsschutzgesetz
Im sog. "Polizeibrief an den parlamentarischen Rat" vom 14. April 1949 gestatteten die Militärgouverneure der künftigen Bundesregierung, eine Stelle "zur Sammlung und Verbreitung von Auskünften über umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten" einzurichten, verlangten aber gleichzeitig, dass der neuen Behörde keine Polizeibefugnisse eingeräumt werden. Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 griff diese Ermächtigung auf und sah eine "Zentralstelle zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes" (Artikel 87 Abs. 1 Grundgesetz) vor. Der Bund erhielt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der "Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" (Art. 73 Nr. 10 GG).

Am 28. September 1950 wurde das Bundesverfassungsschutzgesetz verkündet. Entsprechend den Vorbehalten des Polizeibriefes wurde der Verfassungsschutz nach dem Vorbild des britischen Securityservice (MI 5) als Nachrichtendienst ohne Zwangsbefugnisse konzipiert.

Beobachten
"Beobachtet" werden vom Verfassungsschutz Bestrebungen (s.o.), die gegen bestimmte oberste Wertprinzipien der Demokratie (die freiheitliche demokratische Grundordnung) oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Der gesetzliche Auftrag umfasst auch Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Ausländerextremismus). Beobachtet werden auch geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (Spionageabwehr). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat der Verfassungsschutz den gesetzlichen Auftrag, sach- und personenbezogene Daten, insbesondere Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über die sog. "Beobachtungsobjekte" zu sammeln und auszuwerten. Diese Tätigkeit kann mit "offenen" oder "verdeckten" (nachrichtendienstlichen) Mitteln erfolgen.

 


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