Begriffe aus der Welt der Nachrichtendienste von A bis Z
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befreundete Dienste
Der Verfassungsschutz - hier insbesondere das Bundesamt für Verfassungsschutz- könnte seinen Platz als ernstzunehmender
Faktor auf dem Feld der inneren Sicherheit ohne internationalen Informationsaustausch nicht einnehmen. Es liegt auf der
Hand, dass z.B. im Arbeitsbereich des (grenzüberschreitenden) Terrorismus allein mit Erkenntnissen aus dem eigenen Land
keine Erfolge erzielt werden können. Der Informationsaustausch mit befreundeten Diensten ist amtsintern streng
geregelt; das Wohl des Betroffenen mit den Sicherheitsbelangen der beiden Partnerländer ist im Falle der Weitergabe
personenbezogener Informationen stets gegeneinander abzuwägen.
Bestrebungen
Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Bestrebungen alle auf ein Ziel gerichteten Aktivitäten. Extremistische
Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind demzufolge Aktivitäten mit der Zielrichtung, die Grundwerte
der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Dazu gehören Vorbereitungshandlungen, Agitationen und Gewaltakte. Die
Gesinnung politisch Andersdenkender, die sich darin äußern kann, dass z.B. begeistert kommunistische Literatur gelesen
bzw. die Regierung lautstark kritisiert wird, interessiert den Verfassungsschutz nicht.
Bericht
Berichte haben beim Verfassungsschutz besondere Bedeutung. In der Öffentlichkeit ist vor allem der Jahresbericht der
Verfassungsschutzabteilung bekannt. Darüber hinaus werden regelmäßig -wöchentlich- Berichte über die aktuelle Lage im
Bereich des politischen Extremismus gefertigt, die die politisch Verantwortlichen aktuell über die Situation in diesem
Arbeitsbereich unterrichten. Weitere Berichte erhalten regelmäßig die parlamentarische Kontrollkommission (PKK) und auf
Anfrage selbstverständlich das Parlament. Diese Berichte sind u.U. auch Grundlage für die Sicherheitsbehörden des
Landes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Bundesverfassungsschutzgesetz
Im sog. "Polizeibrief an den parlamentarischen Rat" vom 14. April 1949 gestatteten die Militärgouverneure der
künftigen Bundesregierung, eine Stelle "zur Sammlung und Verbreitung von Auskünften über umstürzlerische, gegen die
Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten" einzurichten, verlangten aber gleichzeitig, dass der neuen Behörde keine
Polizeibefugnisse eingeräumt werden. Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 griff diese Ermächtigung auf und sah eine
"Zentralstelle zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes" (Artikel 87 Abs. 1 Grundgesetz) vor. Der
Bund erhielt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der "Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" (Art. 73 Nr. 10 GG).
Am 28. September 1950 wurde das Bundesverfassungsschutzgesetz verkündet. Entsprechend den Vorbehalten des
Polizeibriefes wurde der Verfassungsschutz nach dem Vorbild des britischen Securityservice (MI 5) als Nachrichtendienst
ohne Zwangsbefugnisse konzipiert.
Beobachten
"Beobachtet" werden vom Verfassungsschutz Bestrebungen (s.o.), die gegen bestimmte oberste Wertprinzipien der
Demokratie (die freiheitliche demokratische Grundordnung) oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes gerichtet sind. Der gesetzliche Auftrag umfasst auch Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder
darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden
(Ausländerextremismus). Beobachtet werden auch geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (Spionageabwehr).
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat der Verfassungsschutz den gesetzlichen Auftrag, sach- und personenbezogene
Daten, insbesondere Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über die sog. "Beobachtungsobjekte" zu sammeln und
auszuwerten. Diese Tätigkeit kann mit "offenen" oder "verdeckten" (nachrichtendienstlichen) Mitteln erfolgen.