in der Fassung vom 16. Juni 1995 und Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 IS. 195) (BGBl. III 312-7) zuletzt geändert durch Ges. zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung (SichVG) vom 16.6.1995 (BGBl. I 818).
§ 41 Umfang der Auskunft
(1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Steckbriefnachrichten und Suchvermerken darf - unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden
(...)
3. dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
(...).