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Rechtsgrundlagen

Spezielle Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung ist das Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG) vom 11.07.2001, zuletzt §§ 5, 10, 16, 27, 32 geändert, § 24a neu gefasst, § 31 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82). 

Wie sich aus § 2 Abs. 2 ergibt, ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz keine Polizeibehörde und darf auch keiner Polizeidienststelle angegliedert werden. Deshalb stehen ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit auch weder polizeiliche Befugnisse zu, noch darf es der Polizei Weisungen erteilen. Auch über den Umweg der Amtshilfe kann die Behörde nicht um Durchführung von Maßnahmen ersuchen, die für die eigene Aufgabenerfüllung nützlich wären, zu denen sie aber nicht befugt ist (z. B. Durchsuchen einer Wohnung, um an Propagandamaterial einer extremistischen Organisation zu kommen).

Neben dem Landesverfassungsschutzgesetz hat die Landesverfassungsschutzbehörde eine Reihe spezieller bundes- und landesrechtlicher Vorschriften zu beachten, die sich zum Teil auch mit den Befugnissen der Verfassungsschutzbehörde befassen.

Wegen des als Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgestalteten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sind darüber hinaus selbstverständlich auch die Verfassungsschutzbehörden nicht befugt, gegen andere allgemeine Rechtsvorschriften zu verstoßen.

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