Der mit der Einrichtung von Verfassungsschutzbehörden verfolgte Zweck ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz.
Nach Art. 73 Nr. 10 b GG besteht er im Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des Bestandes und der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das Bundesamt für
Verfassungsschutz als auch für alle Landesbehörden.
Konkrete Aufgaben des Verfassungsschutzes
Die fest umrissenen Tätigkeiten des Verfassungsschutz sind abschließend in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes
und der Länder beschrieben. Danach ist es Kernaufgabe der Verfassungsschutzbehörden, bestimmte als "Bestrebungen"
bezeichnete Verhaltensweisen zu beobachten. Im Einzelnen sind dies:
Gegenstand der Beobachtung sind - mit Ausnahme der Spionageaktivitäten - nur politisch bestimmte Verhaltensweisen. Aktivitäten, die keinen politischen Hintergrund haben, - so schädlich sie für den einzelnen, die Gesellschaft oder das Staatswesen auch sind - sind von der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung nicht erfasst.
Mitwirkungsaufgaben
die Überprüfung von Geheimnisträgern (personeller Geheimschutz);
Der Verfassungsschutz als Instrument der "wehrhaften Demokratie"
Immer wieder sind Versuche erkennbar, die Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ganz oder
teilweise zu beseitigen und an ihre Stelle ein autoritäres, diktatorisches Staatssystem zu setzen. Die Gründer der
Bundesrepublik Deutschland haben sich deshalb zum Prinzip der "wehrhaften Demokratie" bekannt > mehr
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