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Instrument der wehrhaften Demokratie

Ohne Instrumente, die die Einhaltung und den Fortbestand der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" sicherstellen würden, wäre das Bekenntnis zu einer solchen Grundordnung weitgehend bedeutungslos. Die obersten Werte unserer Verfassung sind keine naturgegebenen Prinzipien, die allein aus sich heraus existieren könnten. Vielmehr haben sie ihren Ursprung in gemeinsamen Grundüberzeugungen aller Demokraten. Allerdings werden diese keineswegs von allen politischen Kräften mitgetragen. Immer wieder sind Versuche erkennbar, diese Prinzipien ganz oder teilweise zu beseitigen und an ihre Stelle ein autoritäres, diktatorisches Staatssystem zu setzen.
Daher war es erforderlich - ebenfalls als Konsequenz aus den Erfahrungen mit der Weimarer Demokratie - im Grundgesetz und ergänzend in sonstigen Rechtsnormen Vorkehrungen zur Sicherstellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu schaffen. Die Gründer der Bundesrepublik Deutschland haben sich zum Prinzip der "wehrhaften Demokratie" bekannt, zu deren Schutzmechanismen im wesentlichen gehören:

  • Die Unabänderlichkeit bestimmter elementarer Verfassungsgrundsätze (Art. 79 Abs. 3 GG)
  • Das Verbot von Parteien und sonstigen Vereinigungen wegen verfassungswidriger Aktivitäten (Art 21 Abs. 2 u. Art. 9 Abs. 2 GG)
  • Die Verwirkung von Grundrechten, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden (Art. 18 GG)
  • Die Pflicht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Verfassungstreue (Art. 5 Abs. 3 u. Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit beamtenrechtlichen Vorschriften)
  • Die Verfolgung von Straftaten, die sich gegen den Bestand des Staates oder gegen die Verfassung richten (sog. Staatsschutzdelikte).

Grundvoraussetzungen für die Abwehr der von den Feinden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehenden Gefahr ist jedoch eine umfassende Information der staatlichen Organe und der Öffentlichkeit über derartige Bestrebungen und Entwicklungen. Zur Sammlung von Unterlagen und Erkenntnissen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten wurden daher die Verfassungsschutzbehörden eingerichtet. Die Notwendigkeit ihrer Existenz ist in Art. 87 Abs. 1 u. Art. 73 Nr. 10 GG ausdrücklich festgeschrieben. Auch die Verfassungsschutzbehörden sind daher grundgesetzlich geforderte Teile des Instrumentariums der "wehrhaften Demokratie".


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