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Konsequenzen aus der Weimarer Republik

Die Erfahrungen mit der Weimarer Demokratie führten nach dem "Zweiten Weltkrieg" bei der Erarbeitung des Grundgesetzes zu der Überlegung, ob es nicht doch bestimmte, den Staat und die politischen Kräfte bindende Prinzipien und Werte gibt, ohne deren Existenz von einer freiheitlichen Demokratie nicht gesprochen werden kann. Die neue Verfassungsordnung wurde daher von der Erkenntnis geprägt, dass auch und gerade in einem demokratischen Staat ein Minimalkonsens über seine fundamentalen Werte bestehen muss (sogenannte "wertgebundene Demokratie"). Der Kernbestand unseres Staatswesens, die freiheitliche demokratische Grundordnung, sollte deshalb jeder Disposition entzogen werden.

Es ging damals aber nicht darum, die Verfassung als Ganzes unveränderlich festzuschreiben. Dies hätte seinerseits zu einem autoritären Staatssystem geführt. Darüber hinaus wäre es schwierig gewesen, mit der Zeit notwendige Anpassungen durchzuführen.
Nur die in wenigen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) normierten obersten Wertprinzipien unserer Verfassung sind daher Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Nach einer Definition des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen zum Verbot der "Sozialistischen Reichspartei" (SRP) von 1952 (BVerfGE 2,1 ff) und der "Kommunistischen Partei Deutschlands" (KPD) von 1956 (BVerfGE 5,85 ff) gehören hierzu insbesondere:

  • die Achtung von den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten (z. B. Menschenwürde, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung etc.)
  • die Volkssouveränität (alle staatliche Gewalt muss letztlich auf den Willen des Volkes zurückführbar sein)
  • die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (jegliches staatliches Handeln ist an die verfassungsmäßige Ordnung und an Gesetz und Ordnung gebunden; dies gilt auch für die Verfassungsschutzbehörden!)
  • der Grundsatz der Gewaltenteilung (Trennung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung)
  • die Unabhängigkeit der Gerichte (die Gerichte und Richter sind keinerlei Weisungen unterworfen, sondern nur dem Gesetz und ihrem Gewissen verpflichtet)
  • das Mehrparteienprinzip (eine Vielzahl von politischen Ansichten und Strömungen soll Grundlage für die politischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse sein)
  • die Chancengleichheit für alle politischen Parteien (allen Parteien muss die Möglichkeit eingeräumt sein, am politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen und ggf. die Regierungsverantwortung zu übernehmen)
  • das Recht auf Bildung und Ausübung einer verfassungsmäßigen Opposition (dazu gehört das Recht, mit den in der Verfassung vorgesehenen Mitteln die jeweilige Regierung politisch zu bekämpfen und ggf. von der Regierungsverantwortung abzulösen).

Die Bedeutung dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einzelner ihrer Elemente lässt sich sehr schnell erkennen, wenn man sich die Konsequenzen ihres Fehlens überlegt. Was wäre beispielsweise, wenn der Staat nicht verpflichtet wäre, die Menschenrechte zu achten? Was wäre, wenn die Verwaltung die Gesetze und das Grundgesetz missachten dürfte, wenn das Volk nicht mehr bestimmen könnte, durch wen die Regierungsverantwortung getragen werden soll, oder wenn es überhaupt nur eine Partei geben dürfte, die befugt wäre, alle Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse allein zu bewerkstelligen? Von einer freiheitlichen Demokratie könnte in einem solchen Fall sicherlich nicht mehr gesprochen werden.


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